Baukonzession

Wer Neubauten ausführen oder bereits bestehende erweiterten oder sie in ihrer Struktur oder in ihren Aussehen umgestalten will, muss beim Bürgermeister der Gemeinde hierfür um die Konzession ansuchen. Jede Tätigkeit, die eine urbanistische und bauliche Umgestaltung des Gemeindegebietes mit sich bringt, unterliegt einer Konzession durch den Bürgermeister oder dessen Stellvertreter. Vor Erteilung bzw. Verweigerung der Baukonzession muss der Bürgermeister das diesbezügliche Gutachten der Baukommission, das obligatorisch aber nicht verbindlich ist, einholen.

Die Baukonzession kann nur an den Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer oder an eine andere berechtigte Person erteilt werden. Sie wird vorbehaltlich der Rechte Dritter erteilt.

 Die Liste der erteilten Baukonzessionen wird monatlich an der Amtstafel veröffentlicht.

Der Baubeginn der Arbeiten muss innerhalb von einem Jahr ab Erteilung der Baukonzession erfolgen (falls die Arbeiten innerhalb dieser Frist nicht begonnen werden, muss der Interessent ein Gesuch um Erneuerung der Konzession einreichen); das Datum des Baubeginns, der Bauleiter und die Baufirma müssen der Gemeinde mit eigenem Baubeginn – Formular (am Ende der Seite) mitgeteilt werden.

 Die Frist innerhalb welcher der Bau bewohnbar oder benutzbar sein muss, darf nicht mehr als drei Jahre ab Arbeitsbeginn betragen. Dies muss der Gemeinde mit einem eigenen Bauende – Formular (Am Ende der Seite) mitgeteilt werden.

 Nach Beendigung der Bauarbeiten muss der Bauherr die Benützungsgenehmigung mit einem eigenen Formular für die Anfrage um Benützungsgenehmigung (am Ende der Seite) bei der Gemeinde beantragen.

 

Was kostet es?

  • 1 Stempelmarke zu € 16,00 für die Baukonzession
  • Sekretariatsgebühren (je nach Bauvorhaben)
  • Einzahlung der Konzessionsabgaben (falls geschuldet).

Zuständig

DEU