Bagatelleingriffe


Laut Dekret des Landeshauptmannes vom 6. November 1998, Nr. 33 werden geringfügige Eingriffe in der Natur und Landschaft mit einem vereinfachten Verfahren genehmigt. Diese Ermächtigung wird auf Antrag (Formular am Ende der Seite) des Bauwerbers vom Bürgermeister erteilt.
Die Ermächtigung wird vorbehaltlich Rechte Dritter ausgestellt.
Geringfügige Eingriffe sind folgende:

  1. Bau von Wegen, sofern nicht einer der folgenden Sachverhalte zutrifft: Gesamtlänge über 500m, Kronenbreite über 2,5m, Versiegelung, Mauern oder Brücken, Geländeneigung von mehr als 60%;
  2. Erdbewegungsarbeiten für die Verlegung von Trink-, Beregnungs- oder Abwasserleitungen für den Anschluss an das öffentliche Kanalisationsnetz, mit einem Rohrdurchmesser von maximal 200 mm, sofern die Wasserkonzession vorliegt;
  3.  Erdbewegungsarbeiten für die unterirdisceh Verlegugn von Infrastrukturleitungen mit einen Rohrducrchmesser bis zu 200 mm;
  4. Ablagerung von Aushubmaterial von maximal 500 m³ auf eienr Fläche von maximal 1.000 m², sofern damit keine Nutzungsänderung verbuden ist;
  5. Planierung von landwirtscahftlich genutzten Kulturflächen unter 1600 m Meereshöhe, sofern die Fläche insgesamt nicht mehr als 2500 m² betragen, oder die Hangneigung im Durchschnitt nicht mehr als 40% beträgt oder eine Nivellierung von nicht mehr als +/- 1m vorgesehen ist.

Was brauche ich?

  • Ansuchen um Ermächtigung versehen mit einer Stempelmarke zu € 16,00 (Formular am Ende der Seite)
  • Katastermappenblatt mit Eintragung des Bauvorhabens
  • Eventuelle Fotodokumentation

Was kostet es? 

  • 1 Stempelmarke zu € 16,00 für die Ermächtigung

Zuständig

DEU