Kriterien für die Berechnung der Abwassergebühr
Die Berechnung der Abwassergebühr wird jährlich aufgrund der Lesungen der Wasserzähler durchgeführt.
Der Gemeindeausschuss hat beschlossen eine Reduzierung des Tarifs im Ausmaß von 80% für das zur Bewässerung von Hausgärten und Grünflächen bestimmte Wasser zu gewähren, unter der Bedingung jedoch, dass die zu diesem Zweck bezogene Wassermenge getrennt mit eigenem Wasserzähler gemessen wird.
Falls der Wasserverbrauch nicht mittels Zähler gemessen werden kann, wird die Abwassergebühr nach hydraulischen EGW (Einwohnergleichwerten) berechnet: jährlich 50 m³/EGW (Beschluss der Landesregierung vom 19. Oktober 2009, Nr. 2541).
Bei Viehzuchtbetrieben ist ein Abzug von 35 m³ pro Großvieheinheit (GVE) vorgesehen. Zu diesem Zweck ist im Stall ein zweiter Wasserzähler zu installieren. Sollte der Einbau eines Wasserzählers nicht möglich sein, wird der Verbrauch der Wassermenge mit der entsprechenden Reduzierung für die Viehtränken auf eine eigene Berechnungsweise ermittelt (Beschluss der Landesregierung vom 13. November 2006, Nr. 4146).